Allgemeine Geschäftsbedingungen

der arlogis GmbH für die Aktenla­gerung

1. Anwendungsbereich
Für die Lagerung von Akten, Papieren und ande­ren in diesem Zusammenhang stehenden Ge­genständen sowie vereinbarte Nebenleistungen einschließlich solcher Leistungen auf externen Lagern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen der arlogis GmbH (im folgenden Lagerhalter genannt), Hamburger Str. 20, 41540 Dormagen. Diese finden auch dann Anwendung, wenn der Lagerhalter für den Einla­gerer Leistungen wie Archivtransporte, Aktenerfassung, Kartonie­rung, Um-/ und Nachverpa­ckungen und beson­dere Kontrollpflichten, auch im Hinblick auf et­waige vom Einlagerer zur Verfügung gestellte Be­standsführungssysteme (EDV) übernimmt. Die AGB der arlogis GmbH gelten auch für Akten-/Datenvernichtung.

2. Leistungen des Lagerhalters
Der Lagerhalter hat das Interesse des Einlagerers wahrzunehmen und alle Tätigkeiten mit der Sorg­falt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Der Lagerhalter ist berechtigt, Leistungen durch Sub-unternehmer durchführen und die Einlagerung bei Dritten vornehmen zu lassen. Der Lagerhalter übernimmt Lagerungen, insbeson­dere von Gütern des Bürobetriebes, jeder Art von Akten, Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträ­gern, Rückstellmustern sowie von gleichartigen Gegenständen, deren Erfassung im EDV-System, sowie Nebenleistungen (z.B. Aktenkartongestel­lung, -erfassung, Aktenvernichtung).

3. Auftrag
ausgeschlossene Güter, Mitteilungs­pflichten
3.1   Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mittei­lungen sind formlos gültig. Nachträgli­che Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den Inhalt sowie die rich­tige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Soweit für Erklärungen die Schriftform ver­langt wird, kann dies in Textform (§ 126 b BGB geschehen.
3.2  Von der Einlagerung ausgeschlossen sind Ge­genstände, von denen Gefahren für das Lager, dessen Einrichtung, für Güter anderer Einlagerer oder für Dritte ausgehen können.
3.3  Der Einlagerer hat im Auftrag Adressen, Zei­chen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke sowie sonstige für die Lagerung erkennbare erhebliche Umstände an­zugeben. Der Einlagerer hat insbesondere mitzuteilen, wenn und soweit nicht  wieder herstellbare Originaldokumente sowie Un­terlagen, die einen überproportionalen Auf­wand zur Wiederherstellung erfordern, Ge­genstand der Einlagerung sind.

4. Behandlung der Packstücke und Nebenleistun­gen
4.1  Kennzeichnungsverpflichtungen
Die vom Einlagerer verpackten, für die Lage­rung gebildeten Handlungseinheiten (Packstücke) sind von diesem deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Be­handlung erforderlichenKennzeichen zu ver­sehen, insbesondere mit den Pflichtangaben wie Adressen, Identifikations-Nummern, Karton-Nummern, ggf. Symbolen für Hand­habung und Eigenschaften sowie das Ver­nichtungsjahr. Alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein. Sofern und soweit der Einlagerer die Packstücke nicht selbst mit vom Lagerhalter ihm zur Verfügung gestellten Kennzeichen (z.B. Barcode-Labels) versieht, werden die einzelnen Packstücke nach Eingang der Par­tien im Lager erfasst. Für einen etwa notwendigen, späteren Ab­gleich sind in den Unterlagen, im elektroni­schen Bestandsführungssystem bzw. den per Datenübertragung übermittelten Informatio­nen deutlich und jeweils für alle Packstücke gesondert alle Angaben zu wiederholen.
4.3  Packstücke sind Einzelstücke oder vom Einla­gerer zur Abwicklung des Auftrages ge­bildete Einheiten, z.B. Kartons, Kisten, Git­terboxen, Paletten.

5. Art der Lagerung
Lagergut wird in Containern, auf Paletten, in Kar­tons, auf Regalen, in Boxen, in Hängeregistern, teil-weise auch lose bzw. räumlich abgetrennt oder anderweitig je nach Absprache und Bereitstellung durch den Einlagerer vorübergehend oder dauer­haft gelagert. Der Einlagerer stellt sicher, dass das La­gergut ordnungsgemäß ver­packt ist.

6. Akten-/Datenvernichtung
Für den Fall, dass der Einlagerer die Leistung Ak­ten-/Datenvernichtung in Anspruch nimmt, gilt:
6.1  Der Lagerhalter ist berechtigt, alle Akten nach Ablauf der vorgegebenen Aufbewah­rungszeit ohne vorherige Ankündigung zu entsorgen.
6.2  Eine außerplanmäßige Entsorgung wird nur vorgenommen, wenn eine Empfangsbe­scheinigung gemäß Ziff. 7.2 vorgelegt wird. Die Weisung zur Entsorgung hat abweichend von Ziff. 3.1 ausschließlich in Schriftform zu erfolgen.
6.3  Die Vernichtung von Akten und Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
6.4  Der Einlagerer ist berechtigt, Anlieferung und Vernichtung der Akten jederzeit zu überwa­chen. Soweit dies im Rahmen der Arbeitsab­wicklung Mehrkosten verursacht, werden diese vom Einlagerer erstattet.

7. Kontrolle/Empfangsbescheinigung
7.1  Der Lagerhalter ist verpflichtet, Ein- und Aus­gang der Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schä­den und Unversehrtheit von in den Begleit­papieren angegebenen Plomben und Ver­schlüssen zu prüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren und zu melden.
7.2  In Empfangsbescheinigungen bestätigt der La­gerhalter die Anzahl und Art der über­nommenen Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht.

8. Bestandsführung/Verwaltung
8.1  Zur Abgrenzung der Schnittstellen sind aus­schließlich Bestandsführungsdaten des La­gerhalters maßgeblich, die aufgrund der Empfangsbescheinigungen erstellt werden. Dem Einlagerer bleibt es unbenommen, auf­grund der Vorlage quittierter Schnittstellen­dokumente den Gegenbeweis zu führen.
8.2  Werden vom Lagerhalter gepackte, aus einer Mehrzahl von Packstücken oder einzelnen Gegen-ständen bestehende Einheiten über­nommen, so ist die quittierte Anzahl der bestätigten Kolli/Packstücke maßgeblich. Sofern vereinbart wird, dass der Bestand ge­gen zusätzliches Entgelt während des Zeit­raumes der Einlagerung gezählt wird (teilwei­ses Zählen von angebrochenen Packeinhei­ten), ist eine solche Zählung für die Abgren­zung unverbindlich.
8.3  Es bleibt bei der Verbindlichkeit des Be­standsführungssystems des Lagerhalters, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, dass bei der Bestandszählung alle übernommenen Packeinheiten ge-öffnet werden. Eine Ver­pflichtung und Berechtigung des Lagerhal­ters, Packstücke zu öffnen und Gegenstände zu zählen, besteht nur bei Vereinbarung oder im Falle von Reklamationen.

9. Zugangsberechtigungen/Einsichtnahme, Zugriffsberechtigungen
9.1  Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters zu dessen Geschäftsstunden erlaubt. Außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten sind Zugang sowie Herausgabe nur aufgrund konkreter vorheriger Vereinbarung möglich.
9.2  Der Einlagerer selbst und die von ihm schrift­lich zu bevollmächtigenden Personen (Kon­taktpersonen) sind im Rahmen des Ge­schäftsbetriebes des Lagerhalters berechtigt, auf eingelagerte Gegenstände zuzugreifen, Erfassungen vorzunehmen, Daten, Akten und Lagergut im vereinbarten Umfange ge­gen Quittungserteilung abzufordern.
9.3  Der Einlagerer ist berechtigt, in angemesse­ner Weise Zugriffe und Zugriffsrechte einzu­grenzen und stellt dem Lagerhalter eine übersichtliche und den im Lager zugeordne­ten abgrenzbaren Bereichen angepasste Liste über die jeweils berechtigten Kontakt­personen zur Verfügung. Bei Veränderungen hat sich der Einlagerer den Zugang der aktu­ellen Liste quittieren zu lassen.
9.4  Der Lagerhalter prüft bei Anforderungen die Berechtigung der Kontaktpersonen und bei persönlichem Erscheinen deren Identität. Der Lagerhalter ist berechtigt, sich einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen zu las­sen und Kopien für seine Unterlagen zu ferti­gen. Bei Zweifeln ist der Lagerhalter berech­tigt, Anforderungen zurückzuweisen und schriftli­che Weisungen einzuholen.
9.5  Der Einlagerer stellt sicher, dass seine Kon­taktpersonen die geltende Betriebsord­nung des Lagerhalters anerkennen und sich da­nach verhalten. Aus Verstößen hiergegen re­sultierende Schäden werden vom Einlage­rer übernommen. Für Schäden durch Fehl­ver­halten von Kontaktpersonen des Einlage­rers stellt dieser den Lagerhalter frei.

10. Entgelte, Sonderleistungen/Aufwendungser­satz
10.1  Angebote bzw. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich nur auf aus­drücklich genannte eigene Leistungen bzw. Leistungen Dritter zum Zeitpunkt des Ange­botes und nur auf Lagergut normalen Um­fangs und normaler Beschaffenheit.
10.2  Alle darüber hinausgehenden Leistungen sowie Nebenleistungen sind zusätzlich zu vergüten.
10.3  Verändern sich die in 10.1 beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhand-lungen über eine Vertragsan­passung mit Wirkung ab dem 1. des auf das Anpas­sungsbegehren folgenden Mo­nats verlangen, es sei denn, die Verände­rungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsab­schluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzu­weisenden Verände­rungen zu orientieren mWird eine Einigung nicht erzielt, ist die Eini­gungsstelle der für den Betriebssitz des La­gerhalters zuständige Industrie- und Han­delskammer (IHK) anzurufen, die endgültig entscheidet. Die Kosten des Verfahrens wer­den geteilt.
10.4  Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die dieser den Um­ständen nach für erforderlich halten darf. Der Auftrag zur Einlagerung ermächtigt den Lagerhalter, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ru­hende Frachten oder sonstige Abgaben so­wie Spesen und andere Kosten auszulegen.
10.5  Der Einlagerer ist verpflichtet, insbesondere bei der Vernichtung von Akten für entste­hende Aus-lagen angemessene Voraus­kasse zu bezahlen.

11. Rechnungen
Rechnungen des Lagerhalters sind sofort zu be­gleichen. Der Lagerhalter ist berechtigt, im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozent­punkten über dem Basiszinssatz der Europäi­schen Zentralbank zu verlangen.

12. Aufrechnung
Gegen Ansprüche aus dem Lagervertrag darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtkräftig festge­stellten Forderungen aufgerechnet werden.

13. Umstände der Einlagerung und Örtlichkeiten
13.1  Der Einlagerer hat die Lagereinrichtung auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin nach eigenen Qualitäts- kriterien bei Besichtigung zu über­prüfen und etwaige Beanstandungen unver­züglich zu melden. Besondere Tem­peratu­ren, Luftfeuchtigkeit oder andere ört liche Umstände werden mangels Vereinba­rung nicht gewährleistet. Erfolgt keine Be­anstan­dung, wird vermutet, dass die La­gereinrich­tung mangelfrei ist.
13.2  Im Falle der betriebsbedingten Verbringung des Lagergutes an eine andere Lagerstätte ist der Einlagerer zu informieren. Nach Kenntnis ist der Einlagerer gehalten, die La­gereinrichtung auf seine konkreten Quali­täts­anforderungen hin zu überprüfen. Er folgt hierauf keine unverzügliche Beanstan­dung, wird davon ausgegangen, dass keine Ein­wendungen bestehen.

14. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
14.1  Leistungshindernisse, die nicht dem Risiko­bereich eines Vertragspartners zuzurech­nen sind, befreien die Parteien für die Zeit ihrer Dauer von den Leistungsverpflichtun­gen, de­ren Erfüllung unmöglich geworden ist. Als solche gelten alle Fälle höherer Ge­walt, Streiks und Aussperrungen, Unruhen, kriege­rische oder terroristische Akte, be­hördliche Maßnahmen sowie sonstige un­vorherseh­bare, unabwendbare schwerwie­gende Ereig­nisse.
14.2   Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 14.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.

15. Dauer der Einlagerung und Beendigung
15.1  Die Einlagerung erfolgt bis zum Ablauf des schriftlich vereinbarten Ablaufzeitraumes.
15.2  Erfolgt die Einlagerung auf unbestimmte Dauer oder verlängert sich die zeitlich be­grenzte Lagerdauer dadurch, dass Lagerge­genstände weiterhin dem Lager­halter über­lassen werden, auf unbestimmte Zeit, so kann der Lagervertrag mit einer Frist von ei­nem Monat jeweils zum Mo­natsletzten schriftlich gekündigt werden, bei der Be­fris­tung des Lagerverhältnisses mit der Verlän­gerung auf unbestimmte Dauer erstmals ei­nen Monat nach Ablauf der Be­fristung.
15.3  In jedem Fall endet die Laufzeit des Vertra­ges zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufbewahrungsfrist mit Erfüllung des Ver­nichtungsauftrages.

16. Außerordentliche Kündigung
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn
16.1  die eine oder andere Partei in grober Weise gegen vertragswesentliche Pflichten oder gesetz-liche Verpflichtungen verstößt, der Einla­gerer die Zahlung einstellt bzw. mit mehr als einem Monatsentgelt länger als 4 Wochen in Rückstand gerät oder dem La­gerhalter die Fortsetzung des Vertragsver­hältnisses un­zumutbar wird,
16.2  über das Vermögen einer der beiden Par­teien das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt oder über das Vermögen einer der beiden Parteien ein der Schuldenregelung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

17. Haftung
Der Lagerhalter haftet für alle in Ziff. 1 aufge­zählten Tätigkeiten und Nebenleistungen grund­sätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 475 ff HGB. Seine vertragliche und ge­setzliche Haftung ist allerdings wie folgt be­grenzt:
17.1  Haftung für Verlust und Beschädigung
Die Haftung des Lagerhalters wegen Ver­lust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je laufender Meter Akten beschränkt. Der Lagerhalter haftet höchstens mit EUR 100.000 je Schadensfall.
17.2  Haftung für andere als Güterschäden
Die Haftung des Lagerhalters für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Perso­nen- und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach auf einen Betrag von EUR 50.000 je Schadensfall begrenzt.
17.3  Die Haftung ist je Schadensereignis in je­dem Fall mit EUR 2,0 Mio begrenzt, unab­hängig davon, wie viele Ansprüche aus ei­nem Schadensereignis geltend gemacht werden.
Bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
17.4  Eindeckung der Haftungsversicherung
Der Lagerhalter ist verpflichtet, seine Haf­tung bei einem Versicherer seiner Wahl zu markt­üblichen Bedingungen zu versichern und auf­recht zu erhalten. Auf Verlangen des Einlagerers hat der La­gerhalter diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versiche­rers nachzuweisen.
17.5  Außervertragliche Ansprüche
Alle Haftungsbefreiungen und -beschrän­kun­gen gelten auch für außervertragliche An­sprüche. Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung gegen einen der Leute des Lager­halters erhoben, so kann sich auch jener auf die in den AGB Akten vorgesehenen Haf­tungsbefreiungen und -begrenzungen beru­fen.
17.6  Abs. 2 gilt auch für andere Personen, deren sich der Lagerhalter bei Ausführung seiner Leistung bedient.
17.7  Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und –Beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit des Lagerhalters oder seiner Ver­treter oder durch Verletzung vertragswe­sentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzan­sprüche jedoch auf den vorhersehbaren ty­pischen Schaden begrenzt.

18. Lagerversicherung
Der Lagerhalter besorgt die Versicherung des Gutes bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Einlagerer ihn vor Über­gabe der Güter be­auftragt. Kann der Lagerhalter wegen der Art der zu ver­sichernden Güter oder aus einem ande­ren Grund keinen Versicherungsschutz ein­de­cken, hat der Lagerhalter dies dem Ein­lage­rer unver­züglich mitzuteilen.

19. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Neuss. Es gilt ausschließ­lich deutsches Recht.

20. Ergänzende Bestimmungen
Der Einlagerer ist verpflichtet, wechselnde An­schriften und Geschäftssitzverlegungen unver­züglich schriftlich mitzuteilen. Mitteilungen kön­nen stets an die letzte, dem Lagerhalter bekannt gegebene Anschrift des Einlagerers erfolgen. Teilt der Einlagerer den Anschriftenwechsel nicht mit, gilt er als unverzüglich benachrichtigt, wenn die betreffende Nachricht vom Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift des Einlagerers erfolgt.

21. Sonstiges
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Rege­lung tritt diejenige gesetzliche Bestimmung, die der wirksamen am nächsten kommt.